SATZUNG

 
mit Änderung vom 12.02.1992
mit Änderungen Juni 2001
mit Änderung vom 15.03.2002
mit Änderung vom 11.12.2003
mit Änderungen 29.01.2009
mit Änderung vom 30.01.2014 in § 8 und
mit Änderungen vom 19.01.2017
 
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein erhält den Namen „Verein zur Förderung der Denkmalpflege und des Heimatmuseums in Sinzig“.
Der Sitz des Vereins ist in Sinzig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 2 Vereinszweck
 
Der Verein dient
a) der Förderung der Denkmalpflege und des Heimatmuseums in Sinzig sowie
b) der Erforschung und Darstellung der Geschichte Sinzigs.
 
§ 3 Satzungszweck
 
Der Verein tritt ideell und materiell dafür ein, die Denkmäler in Sinzig in ihrem Bestand zu erhalten. Als Grundlage hierzu dient das Landesgesetz über die Pflege und Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalpflege- und Schutzgesetz – DpflSchG) des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und personelle Förderung von Restaurierungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege. In Bezug auf das Heimatmuseum wird der Satzungszweck vornehmlich durch Anschaffung und Restaurierung von Ausstellungsstücken verwirklicht. Die Aufgabe der Erforschung und Darstellung der Geschichte Sinzigs für Bürger und Freunde der Stadt sowie Förderung der Volksbildung sucht der Verein vor allem durch die Herausgabe von Schriften, dem Angebot von Studienfahrten, Vorträgen und Ausstellungen zu erfüllen. Besonderes Anliegen ist dabei die Förderung des Heimat- und Geschichtsbewußtseins in der Jugend.
 
§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch einen schriftlichen Antrag werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstößt oder aus eigenem Verschulden mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge seit einem Jahr im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§ 6 Finanzen, Vereinsvermögen
 
Die Finanzierung des gemeinnützigen Zweckes soll durch Mitgliederbeiträge und Spenden gesichert werden.
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Spenden werden in unbeschränkter Höhe entgegengenommen.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 
§ 8 Vorstand
 
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu acht Beisitzern. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
  2. Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den Verein gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
  3. Maßnahmen, z.B. Restaurierungsaufträge, die Denkmäler, das Museum oder das Sinziger Schloss betreffen, können nur erteilt werden, wenn bei der Beschlussfassung des Vorstandes die Finanzierung gesichert und zusätzlich das Einvernehmen mit der Stadt Sinzig oder den Unterhaltspflichtigen gegeben ist.
  4. Der Vorstand ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender und mehr als die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit der Mehrheit zu fassen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss ehrenamtliche Helfer bestellen, die den Verein in seiner satzungsgemäßen Arbeit unterstützen.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
 
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden; ihr obliegt vor allem:
    a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
    b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    c) Die Festlegung des Jahresbeitrages der Mitglieder
    d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder in Textform (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu einerSatzungsänderung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
    Wahlen und Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Auf Verlangen von mindestens drei Stimmberechtigten sind sie schriftlich und geheim durchzuführen.
    Bei Vorstandswahlen sind alle Wahlverfahren zulässig, einschließlich der Blockwahl. Die Wahl per Blockwahl ist nur auf einstimmigem Wunsch der Versammlung zulässig.
  5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 10 Kontrolle
 
Die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Kontrolle von
zwei Kassenprüfern, die die Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr wählt und die diesem Organ
berichten.
 
§ 11 Gemeinnützigkeit
 
  1. der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 12 Auflösung
 
  1. Mit der dafür festgelegten Stimmenmehrheit kann die Auflösung des Vereins nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder teilnehmen.
    Der Verein wird dann durch zwei Liquidatoren vertreten.
    Im Innenverhältnis gilt: Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der ehemalige Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, ein ehemaliger stellvertretender Vorsitzender und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sinzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, und zwar für die Zwecke, die der Verein während seines Bestehens verfolgte, zu verwenden hat.
 
§ 13 Gültigkeit der Satzung.
 
Die Satzung und ihre Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
 
 
Nachtrag:
Die bei der Mitgliederversammlung am 19. Jan. 2017 beschlossenen Satzungsänderungen wurden mit
Bescheid des Amtsgerichtes Koblenz vom 22.03.2017 genehmigt und in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

Satzung als Download

 

(c) 2019 Museum Sinzig, Dirk-Arnulf Meyer